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Düngerecht muss zentrale Beiträge zur Erreichung von Umwelt- und Klimazielen leisten

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Auf die herausragende Bedeutung des Düngerechts für die Umsetzung zentraler Ziele im Natur-, Umwelt- und Klimaschutz haben die Umweltverbände BUND, DNR, Deutsche Umwelthilfe, Germanwatch, Greenpeace, Grüne Liga und NABU hingewiesen. Sie gaben eine Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und zur Änderung weiterer Vorschriften (Referentenentwurf vom 18.04. 2017) ab – nachfolgend im Wortlaut nachzulesen.

1 Vorbemerkung

Die Umweltverbände haben seit vielen Jahren auf die notwendigen Verbesserungen des Düngerechts hingewiesen und kritisiert, dass die dringende Novellierung des Düngerechts so lange verschleppt wurde. Zu den zentralen Forderungen der Umweltverbände gehörte stets die Einführung einer verpflichtenden Hoftorbilanz für alle Betriebe. Dieser Forderung wird durch die Vorlage der Stoffstrombilanz-Verordnung völlig unzureichend nachgekommen.

Die gegenwärtig geltende Düngeverordnung weist massive Umsetzungsdefizite auf, wie der Klageschrift der EU-Kommission vom Oktober 2016 zu entnehmen ist. Daher wird die politische Einigung zur Änderung des Düngegesetzes und der Düngeverordnung im März 2017 sowie die Vorlage einer Stoffstrombilanz-Verordnung im April 2017 begrüßt.

2 Politische Bedeutung

Aus Sicht der Umweltverbände muss das novellierte Düngerecht den entscheidenden Beitrag zur Erreichung der Umwelt- und Klimaziele im Zusammenhang mit der Ausbringung von Düngemitteln leisten. Die Verpflichtungen Deutschlands, die sich aus der EU-Nitratrichtlinie, der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und der NERC-Richtlinie ergeben, sind nur durch deutliche Verbesserungen des Düngerechts erreichbar. Ob die novellierte Düngeverordnung eine Verurteilung Deutschlands im EU-Vertragsverletzungsverfahren abwenden wird, erscheint weiterhin unklar. Aus Sicht der Umweltverbände muss die EU-Kommission ihre Klage aufrechterhalten, da die beschlossenen Regelungen unzureichend sind.

Eine geänderte Düngegesetzgebung ersetzt auch nicht die Notwendigkeit, die Tierhaltungsdichte der real vorhandenen regionalen Fläche anzupassen und die Tierhaltung hierdurch wieder an die Fläche zu binden. Dadurch könnten Gülle und andere Wirtschaftsdünger ohne großen Transportaufwand vor Ort sinnvoll als Pflanzendünger genutzt werden, statt überregional als Abfallstoff mit viel Aufwand verbracht zu werden.

3 Stellungnahme zu Detailfragen der „Stoffstrombilanzverordnung – StoffBilV"

(1) Erstellung einer betrieblichen Stoffstrombilanz : Ab dem 01. Januar 2018 bzw. dem 01. Januar 2023 ist die Erfassung und Bewertung von Zufuhren und Abgaben von Nährstoffen für einige Betriebe verpflichtend ( § 1 Geltungsbereich ). Dieser dringend notwendige Schritt könnte bei umfassender Umsetzung einen signifikanten Beitrag zur Reduzierung von Nährstoffeinträgen in Gewässer, Böden und Atmosphäre leisten. Bundeseinheitliche Regelungen zur überbetrieblichen Stoffstrombilanzen sind nach Angaben des BMEL auf Dauer notwendig. Das sehen die Umweltverbände auch so und fordern, die Pflicht zur Stoffstrombilanzierung schnellstmöglich und ausnahmslos für alle Agrarbetriebe auszuweiten (§ 11a Düngegesetz sieht keine verpflichtende Einschränkung vor). Als Minimalkompromiss muss zumindest der Geltungsbereich der Stoffstrombilanz unbedingt für alle Wirtschaftsdünger aufnehmenden Betriebe gelten, anstatt sich nur auf viehhaltende Betriebe zu beschränken. Andernfalls würden viehlose Marktfrucht- oder Biogasbetriebe, die ebenfalls Wirtschaftsdünger aufnehmen, unvertretbar bevorzugt.

(2) Im „§ 4 Ermittlung der dem Betrieb zugeführten Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor" wird definiert, dass „die Nährstoffzufuhr durch Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial … nur für Getreide, Mais und Kartoffeln zu ermitteln" ist. Eine Einschränkung auf die genannten drei Kulturpflanzen-Gruppen scheint nicht schlüssig und verfälscht die Gesamtbilanz.

(3) Im „§ 10 Ordnungswidrigkeiten" fehlt nach Einschätzung der Umweltverbände eine Bezugnahme auf das kürzlich durch die Novelle des Düngerechts erfolgte Erhöhung des Strafmaßes.

(4) In der Anlage 1 wird für „Färsen, Milchkühe, Mutterkühe, Masttiere" der GV-Faktor 1,00 angenommen. Der detaillierte GV-Schlüssel des Sächsischen Landesamtes für Landwirtschaft geht bei Mutterkühen und Milchkühen jedoch von 1,2 (> 600 kg) aus ( www.landwirtschaft.sachsen.de/landwirtschaft/2217.htm ). Auch der KTBL-Schlüssel für Großvieheinheiten2berücksichtigt die in den letzten Jahrzehnten erheblich gesteigerte Milchleistung und das angestiegene Gewicht bei Milchkühen ( daten.ktbl.de/gvrechner/navigation.do?selectedAction=FAQ#allgemein; dort wird mit Bezug auf Rinder ebenfalls auf das Sächsische Landesamt verwiesen). Eine Aktualisierung der Werte in der VO ist entsprechend erforderlich.

(5) In der Anlage 3 sollten die atmosphärischen Stickstoffeinträge bei der Berechnung der Nährstoffzufuhr mit einfließen (z.B. unter Zuhilfenahme der N-Depositions- Hintergrundkarten des UBA; die UBA-Hintergrunddepositionsdaten werden künftig regelmäßig fortgeschrieben; verbesserte Datenlage voraussichtlich Ende 2017). Des Weiteren sollte in Anlage 3 eine Ergänzung zur Berechnung der Brutto-Nährstoffüberschüsse pro Hektar sowie eine Berechnung der betrieblichen Nährstoffeffizienz erfolgen. Es ist in hohem Maße umweltrelevant, mit dem Instrument der Brutto-Nährstoffbilanz die Effizienz des Stickstoffeinsatzes von derzeit nur 50 % künftig zu verbessern( www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/1968/publikationen/final_broschure_wasserrahm_enrichtlinie_bf_112116.pdf ). Zudem kann dieser Bilanzansatz Landwirtinnen und Landwirten wichtige Hinweise auf Einsparungspotenziale bei Zukaufdüngern geben.

(6) In der Anlage 5 wird in den Tabellen 1 und 2 von einer Messungenauigkeit von 20 % bei der Abgabe organischer Dünger (Stickstoff, Phosphor und Phosphat) ausgegangen. Dieser Prozentsatz wird von den Umweltverbänden als fachlich völlig willkürlich und zu hoch eingeschätzt und ist daher zu streichen. Da bei der Abgabe i.d.R. die Nährstoffgehalte gemessen werden, sollten diese zugrunde gelegt werden.

(7) Indirekt würde mit der Erlaubnis zu Messungenauigkeiten der Export von Wirtschaftsdünger gegenüber einer innerbetrieblichen Verwendung bessergestellt und somit der überbetriebliche Absatz/Export gegenüber anderen innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen bei zu hohen Nährstoffüberschüssen gefördert. Dabei sind erhöhte negative Auswirkungen z.B. durch vermehrte Transporte und Verkehrsaufkommen auf die Umwelt zu befürchten. Die pauschale Abzugsmöglichkeit für Futterbaubetriebe in Höhe von 15 % ist zu streichen, da die in den Verlusten enthaltenden Nährstoffe den Betrieb nicht verlassen.

(7) Der vorgelegte Entwurf bietet der Landwirtschaft keine Rechtssicherheit, da die Art und Weise der vorgeschlagenen Bilanzierungsbewertung nach Anlage 5 einer rechtlichen Überprüfung kaum Stand halten dürfte.

Kontakt

Florian Schöne , Generalsekretär des Deutschen Naturschutzrings (DNR), Berlin

florian.schoene@dnr.de

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