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Änderungen im Baurecht kontraproduktiv

Berlin (NABU). Der NABU hat die geplanten Gesetzesän­derungen der Bundesregierung im Bau- und Planungsrecht kritisiert. Für Wohnungsbau auf landwirtschaftlichen und unbebauten Flächen am Ortsrand sieht der Gesetzentwurf zur Novellierung des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung erhebliche Ausnahmeregelungen und Erleichterungen vor. Durch die „Einbeziehung von Außen­bereichsflächen in das beschleunigte Verfahren“ könnte künftig generell auf eine ­Prüfung der Umweltauswirkungen der geplanten Bebauung sowie auf Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft verzichtet ­werden.

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„Diese Ausnahmeregelung widerspricht klar dem 30-Hektar-Ziel der Bundesregierung, das leider erst kürzlich mit der Aktualisierung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie auf das Jahr 2030 verschoben wurde“, sagte NABU-Bundesgeschäftsführer Leif Miller. Derzeit liege der Flächenverbrauch bei fast 70 ha pro Tag. Die jetzt geplante Außenbereichsregelung konterkariere eine flächensparende Siedlungsentwicklung. Der NABU fordert, die entsprechende Regelung vollständig aus dem Gesetzentwurf zu streichen, wie es auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 10. Februar empfehle. Die derzeit drängenden Wohnungsbauerfordernisse seien bereits mit den vorhandenen rechtlichen Regelungen zu bewältigen. Dabei sollte auch weiterhin die Entwicklung innerstädtischer Flächen im Vordergrund stehen.

Die Außenbereichsregelung sei dem Gesetzentwurf äußerst kurzfristig und ohne Beteiligung der Verbände hinzugefügt worden. Die in Rede stehenden Ausnahmebestimmungen seien ursprünglich 2007 mit dem Ziel eingeführt worden, innerstädtische Bauvorhaben auf brach gefallenen oder bereits bebauten Flächen zu erleichtern. Sie aber unangepasst auf Freiräume an den Siedlungsrändern anzuwenden, entspreche weder einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung noch der Logik des bestehenden Planungsrechts.

Neben einer nachhaltigen Innenentwicklung mit behutsamer Nachverdichtung und klugen Nutzungskonzepten fordert der NABU, im Einzelfall auch die Inanspruchnahme neuer Flächen zu prüfen. „Aber gerade bei landwirtschaftlichen und unbebauten Flächen am Ortsrand darf auf eine Umweltprüfung und gegebenenfalls erforderliche Ausgleichsmaßnahmen keinesfalls verzichtet werden“, so Miller.

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