Agrarreform: ein Schritt weiter
Brüssel (ej). „Der Einstieg in eine Neuausrichtung der europäischen Agrarpolitik ist geschafft“ – ein wenig Erleichterung zeigte selbst MdEP Martin Häusling, der als agrarpolitischer Sprecher der Grünen im europäischen Parlament an vielen Verhandlungen beteiligt war. In zahlreichen Runden wurden Kompromisse im Trilog zwischen Kommission, Rat und Parlament sowie im Agrarausschuss des Europaparlaments für die Rahmensetzung der neuen Förderperiode 2014 – 2020 erzielt. Und doch bleibt festzuhalten: Weniger Finanzmittel und nach wie vor dominierende Subventionierung ohne Bezug auf Umweltwirkungen der Landwirtschaft lösen deren Umweltprobleme nicht wirklich. Die wichtigsten Ergebnisse:
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verpflichtendes Greening: 30 % der Direktzahlungen an Betriebe werden gebunden an die drei Maßnahmen Diversifizierung der Fruchtarten, Erhalt des Dauergrünlands und Nachweis von ökologischen Vorrangflächen (ÖVF). Die Nichteinhaltung der Ökologisierungsauflagen zieht Sanktionen nach sich, die höher sind als der Ökologisierungszuschlag.
Fruchtarten-Diversifizierung: Betriebe mit mindestens 10ha Ackerfläche müssen mindestens zwei Fruchtarten anbauen, wobei die Hauptfrucht nicht mehr als 75 % einnehmen darf. Bei über 30ha Fläche sind drei Fruchtarten nachzuweisen, die Hauptfrucht mit maximal 75 %, zwei Feldfrüchte zusammen mit maximal 95 %.
Dauergrünland: Dieses muss mit dem Stichtag 2014 auf nationaler oder regionaler Ebene erhalten werden, ein Umbruch von (weiteren) 5 % ist tolerabel. Für besonders sensible Flächen gilt ein absolutes Umbruchverbot auf einzelbetrieblicher Ebene.
ÖVF: Betriebe mit mehr als 15ha Ackerfläche haben ab 2015 jeweils 5 % ökologische Vorrangflächen nachzuweisen; nach einem Bericht der Kommission ist ab 2017 eine Erhöhung auf 7 % möglich. Dazu gehören Landschaftselemente, Feldraine, Hecken, Feldgehölze, Bäume, Brachflächen, Pufferstreifen, aber auch Anbauflächen Stickstoff fixierender Pflanzen und Kurzumtriebsplantagen.
Definition von Dauergrünland: Dieses wird künftig etwas umfassender definiert und beinhaltet auch „andere krautartige Pflanzen” sowie von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Extensivflächen, die sich mindestens fünf Jahre nicht in einer Ackerrotation befunden haben. Damit sollte die derzeitige Problematik von Gehölzen auf Weideflächen und von aktuell nicht förderfähigen, aber naturschutzfachlich besonders wertvollen Lebensraumtypen gemindert werden.
keine Doppelfinanzierung: Doppelfinanzierung durch Greening und Agrarumweltmaßnahmen wird es nicht geben, diese müssen deutlich über das Greening hinausgehen; die Basis für den kompletten Erhalt der Direktzahlungen ist Cross Compliance plus Greening.
„gekoppelte“ Stützung: Mitgliedstaaten können in begrenztem Umfang eine „gekoppelte“ Stützung gewähren, d.h. Zahlungen für ein ganz bestimmtes Erzeugnis. Diese Zahlungen sind auf 8 % des nationalen Finanzrahmens begrenzt. Denkbar ist eine tierbezogene Weideprämie, um Weidetiere in der Landschaft zu halten. Würde sie aus der 1. Säule gezahlt, bedeutete das eine 100- %ige Förderung durch die EU, ohne Eigenanteil von Bund und Ländern.
Umverteilungsprämie: Die Mitgliedstaaten können eine Umverteilungsprämie für die ersten Hektarflächen gewähren, d.h. sie können bis zu 30 % des nationalen Finanzrahmens an Betriebsinhaber für deren ersten 30ha umverteilen (oder bis zur durchschnittlichen Betriebsgröße, falls diese mehr als 30ha beträgt).
Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen: Die Mitgliedstaaten müssen von den in der 2. Säule verfügbaren EU-Fördermitteln mindestens 30 % für ökologischen Landbau, Agrarumweltmaßnahmen, für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete und Natura-2000-Gebiete bereitstellen. Der EU-Kofinanzierungssatz für Agrarumweltmaßnahmen wurde auf 75 % erhöht, zusätzlich wurde ein 10-%iger Aufschlag für Klimamaßnahmen vereinbart.
Transfer zwischen den Säulen: Bis zu 15 % der Mittel der 1. Säule können in die 2. Säule umgeschichtet werden und bedürfen nicht der nationalen Kofinanzierung. Auch der umgekehrte Weg ist möglich.
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