Leistungen sollten nach VOB ausgeschrieben werden
Ein im Auftrag der Qualitätsgemeinschaft für Baumpflege und Baumsanierung (QBB) erstelltes Gutachten der Fachanwälte Bußmann & Feckler bestätigt, dass der Trend, Baumpflegemaßnahmen nach der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) und nicht nach den Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB) auszuschreiben, rechtlich fragwürdig ist.
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Bei den Ausschreibungen nach VOL wird das vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung eingeführte Präqualifikationsverfahren für VOB-Ausschreibungen ausgehebelt. Das im April 2005 beschlossene Präqualifizierungsverfahren legt Anforderungen an alle Unternehmen fest, die an öffentlichen Ausschreibungen nach VOB teilnehmen möchten. Das Ziel: Die Bürokratie bei den öffentlichen Ausschreibungen zu entschlacken und die Qualifikation der Firmen sicherzustellen. Ein Ansatz, der gerade von qualifizierten Unternehmen begrüßt wird.
Da auch Baumpflegearbeiten von der VOB abgedeckt werden, unterzogen sich viele Baumpflegebetriebe der teuren Präqualifizierung. Nach erfolgreichem Abschluss des Prüfverfahrens wurden die Unterlagen und Referenzen in eine Positivliste im Internet eingestellt. Öffentliche Auftraggeber sehen diese Liste bei Ausschreibungen nach VOB ein und nutzen sie für die Auswahl von Auftragnehmern.
In der Vergangenheit begannen jedoch immer mehr öffentliche Auftraggeber, das Präqualifizierungsverfahren aus den Angeln zu heben, indem sie Baumpflegemaßnahmen nicht nach VOB, sondern nach VOL ausschrieben. Die Präqualifikation war damit hinfällig und der Ausschreibungsmarkt wieder für jeden Anbieter offen.
Bei der Ausschreibung nach VOL bekommen die Teilnehmer außerdem keinerlei Informationen über die Submissionsergebnisse. Die Unternehmen erfahren also weder frühzeitig, wie die Chancen auf einen Zuschlag stehen, was ihre Möglichkeiten zu planen verhindert. Noch können sie den Markt beobachten.
Als Grundlage für einen Dialog mit den Behörden hat die QBB deshalb ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, das die Zuständigkeiten bei den Ausschreibungen klären soll. Nach Prüfung der Rechtslage kommen die Anwälte Bußmann und Feckler zu dem Ergebnis, dass Arbeiten der Baumpflege im Sinne der ZTV Baumpflege grundsätzlich als Bauleistungen (…) zu qualifizieren und daher nach VOB/A auszuschreiben sind.
Als Begründung führen sie unter anderem an, dass nach § 1 VOL/A die Regelungen der VOL ausschließlich für die Vergabe von öffentlichen Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen), nicht aber für Bauleistungen gelten. Der Begriff der Bauleistung sei nach einhelliger Auffassung der Rechtsprechung sehr weit auszulegen und gehe vor allem weit über das allgemeine Sprachverständnis von Bauwerken hinaus. So bestünde Einigkeit darüber, dass Bauleistungen im Sinne der VOB auch die Arbeiten an einem Grundstück umfassen, die nicht in Bezug zur Errichtung eines Gebäudes im klassischen Sinne stehen. In dem mehrseitigen Gutachten weisen Bußmann und Feckler nach, dass auch Leistungen der Garten- und Landschaftsgestaltung, und somit auch Baumpflegearbeiten, zu den in der VOB verankerten Arbeiten an einem Grundstück zu zählen und somit nach VOB auszuschreiben sind. Den Mitgliedsbetrieben der QBB steht das komplette Gutachten zum Download auf der Internetseite http://www.qbb-ev.de zur Verfügung.
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