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Der Papierkorb im Waldmeister-Buchenwald

Welche Beeinträchtigungen sind in Natura-2000-Gebieten erheblich?
Autor: Matthias Schreiber (NuL 05/04)
Veröffentlicht am
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Die Verbotsbestimmungen des Artikel 6 Abs. 3 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und des § 34 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes lassen nur geringe Spielräume für Pläne und Projekte, sofern davon Lebensraumtypen und Habitate der Arten aus den Anhängen der FFH-Rictlinie in einem Natura-2000-Gebiet betroffen sind. Gleiches gilt für die Lebensräume der zu schützenden Vogelarten in EU-Vogelschutzgebieten. Ausgehend von diesen rechtlichen Bestimmungen wird dargelegt, dass für Beeinträchtigungen von Plänen und Projekten in Natura-2000-Gebieten eine immer wieder reklamierte Erheblichkeitsschwelle nicht in Anspruch genommen werden kann.
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