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EuGH veruteilt Spanien

Luxemburg (ej). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Spanien verurteilt, weil es für Natura-2000-Gebiete keine Erhaltungsprioritäten festgelegt und ohne UVP durch Kohletagebau Braunbär und Auerhuhn beeinträchtigt. Das „Alto Sihl“-Urteil (C-404/09), benannt nach dem strittigen Besonderen Schutzgebiet nach Vogelschutz- und FFH-Richtlinie, hatte die Europäische Kommission angestrengt.

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„Alto Sil“ im Nordwesten der spanischen Region Kastilien-León wurde mit 43000ha Fläche als Natura-2000-Schutzgebiet und nach Vogelschutzrichtlinie gemeldet, u.a. mit trockenen europäischen Heiden auf der Hälfte der Fläche, einer Population des Auerhuhns von regionaler Bedeutung sowie des Braunbären von nationaler Bedeutung. Die Europäische Kommission kritisierte, dass bei der Umweltverträglichkeitsprüfung etwaige für den Braunbären entstehende Störungen und die kumulative Wirkung der Betriebe verschiedener Kohlegruben nicht hinreichend berücksichtigt worden sein. Da die Kommission die Antworten Spaniens auf entsprechende Mahnschreiben nicht hinreichend erschienen, reichte sie Klage vor dem EuGH ein. Der Gerichtshof folgte den Rügen überwiegend:

Die UVP für drei Tagebaue erfolgte nicht hinreichend. Besonders waren die Bedingungen nicht geprüft, unter denen die Projekte aus zwingenden Gründen öffentlichen Interesses trotz der Risiken für das Auerhuhn hätte realisiert werden dürfen.

Auswirkungen auf das Auerhuhn, dessen Population maßgeblicher Grund für die Ausweisung des Schutzge­bietes war, wurden nicht ausreichend beurteilt, insbesondere nicht hinsichtlich kumulativer Wirkungen der verschiedenen Tagebaue. Damit verstoße Spanien gegen Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Habitatrichtlinie. Eine Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 sei nicht angemessen, wenn sie lückenhaft ist und keine vollständigen, präzisen und endgültigen Feststellungen enthält, die geeignet seien, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der Arbeiten, die in dem Schutzgebiet geplant waren, auszuräumen.

Weiter habe Spanien gegen Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie verstoßen, da es nicht die Maßnahmen ergriffen habe, die erforderlich seien, um zu verhindern, dass der Betrieb von fünf Tagebaugruben dieses Gebiet und insbesondere das im Rahmen dieses BSG geschützte Auerhuhn beeinträchtige.

Für drei Gruben im Norden des Gebietes stellt der EuGH fest, dass für den Braunbären wichtige besonders geschützte Lebensraumtypen zerstört wurden, insbesondere gali­zisch-portugiesische Eichen­wälder (9230). Zudem würde durch den Betrieb der Wanderkorridor zwischen westlicher und östlicher Population des kantabrischen Braunbären zerschnitten, so dass eine Barrierewirkung auftrete. Dieses sei ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Habitatricht­linie.

Das Urteil entfaltet für die Umsetzung von Natura 2000 grundsätzliche Bedeutung: Brüssel schaut genau hin, ob Eingriffe nach wissenschaftlichen Maßstäben nachvollziehbar beurteilt und Verschlechterungen und Störungen begründet ausgeschlossen werden können.

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