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Landschaftsplanung. Christina von Haaren. 2004. 528 S., 125 Tabellen, 20 s/w-Fotos, 118 Zeichn., 19 Karten, geb. ISBN 978-3-8252-8253-0. € 59,00

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Ökokonto und Ersatzgeld

Bonn (ej). Zu einem Fachgespräch trafen sich auf Einladung des Bundesumweltministeriums in Bonn die Mitglieder des Ausschusses „Eingriffsregelung und Landschaftsplanung“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA).

Der Anlass: Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung steht zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, dass die Nutzung von Ökokonten nachhaltig unterstützt wird. Und dass zweitens die Bundesländer die Kompetenz erhalten sollen, „beim Ausgleich von Eingriffen in die Natur das Ersatzgeld anderen Kompensationsmaßnahmen gleichzustellen“.

Ökokonten sehen die Länder als etabliertes und wichtiges Instrument zur Verbesserung der Qualität bei der Eingriffsbewältigung, heißt es in einem internen Protokoll. Zur Unterstützung der Ökokonten erkennen sie jedoch nur begrenzten Handlungsbedarf des Bundes. So wäre ein verbessertes Qualitätsmanagement durch Zertifizierung oder Standardsetzung wünschenswert. Der Bund als Eingriffsverursacher solle Ökokonten stärker nutzen. Die Behauptung, dass Kompensationsflächen überproportional landwirtschaftliche Nutzflächen in Anspruch nähmen, sei nicht belegt. Zudem seien Ausgleichsflächen häufig weiterhin landwirtschaftlich nutzbar und auch beihilfefähig.

Dagegen widersprechen die Fachbehörden – bis auf Niedersachsen – der Festlegung des Koalitionsvertrags in Bezug auf das Ersatzgeld: Weil dieses gravierende Nachteile zeige, solle die jetzige Regelung im Bundesnaturschutzgesetz erhalten bleiben. Die Gleichstellung des Ersatzgeldes mit der Realkompensation würde das Instrument der Ökokonten mittelfristig überflüssig machen. Ersatzgeld würde eine Bürokratisierung verursachen und die Verwaltung aufblähen. Es berge zudem die Gefahr der Zweckentfremdung, die Eingriffsregelung insgesamt würde geschwächt.

Eine Verordnung gemäß § 15 (7) BNatSchG kann nach Auffassung der meisten Länderbehörden eine zielgerichtete Verwendung der Ersatzgelder nicht sicherstellen, da eine solche Verordnung nur Regelungen zur Höhe der Ersatzzahlungen und zum Verfahren ihrer Erhebung treffen könne. Eine solche Verordnung werde von den Ländern als nicht durchsetzbar eingeschätzt. Durch Landesrecht könnte eine solche Bundesverordnung außer Kraft gesetzt werden.

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